Der gemeinnützige Verein; Satzung

Satzung des Vereins Janas-Tierhilfe „Pegasus“ e.V.

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „ Janas-Tierhilfe PEGASUS“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Seit der Eintragung durch das Registergericht führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 56077 Koblenz, Von-Hommer-Str. 1

 

2. Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck des Tierschutzes im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein kann auch Mitglieder als Arbeitnehmer beschäftigen und ihnen eine Vergütung zahlen, die jedoch angemessen und üblich sein muss.

Eine Beschäftigung/Anstellung eines Vorstandsmitgliedes beim Verein ist ausgeschlossen

Der Zweck des Vereins ist -die Pflege und Förderungschutzes, hier insbesondere alle dem Tierwohl dienenden Aktivitäten, wie Vermittlung, Betreuung, Unterstützung, oder Aufnahme verletzter, bedrohter, oder herrenloser Tiere in Erinnerung an die (tierpflegerischen) Aktivitäten von Jana Löbbermann.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufnahme und Pflege eigener Tiere, die Zusammenarbeit mit dem Tierheim Koblenz, anderen Tierhilfe-Vereinen und den Vermittlungsstellen für Tiere, sowie der Unterstützung bedürftiger Tierhalter.

 

3. Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt.

5. Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

6. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

–       dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte;
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  5. die Buchführung;
  6. die Erstellung des Jahresberichts;
  7. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden. Er haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

7. Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit – / Arbeitsaufwand erhalten. Über die Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.

(2) Aufwendungen für den Verein  werden gem. § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen  ersetzt.

8. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung

9. Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;2. die Wahl der Kassenprüfer;
  2. die Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, der den Protokollführer bestimmt

10. Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

11. Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10  der Satzung entsprechend

12. Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer  Behörde verlangt werden, beschließen.

13. Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Tierheim Koblenz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche  Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 07.07.2018 in Koblenz.

(Unterschriften der)  Gründungsmitglieder

  1. Dirk Johann
  2. Julia Puck
  3. Linda Matuschek
  4. Sabrina Schlaudt
  5. Petra Sohn-Johann
  6. Lukas Reinhard
  7. Jola Löbbermann
  8. Frank Löbbermann